Wenn die Zeit bei der Bundeswehr zu Ende ist, steht die Frage im Raum, welchen beruflichen Weg man danach einschlagen möchte. Eine schwierige Entscheidung, für die Soldat*innen Unterstützung vom Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr bekommen. Der BFD begleitet sie nach Dienstzeitende bis hin zur Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt und unterstützt sie bei der beruflichen Neuorientierung.
Nach der Bundeswehr stehen alle Türen offen, es warten tolle Jobs und viele Möglichkeiten für eine neue Karriere, die mit einer Bewerbung starten kann. Sobald diese fertig formuliert und abgeschickt wurde, beginnt das Warten auf eine Reaktion des Arbeitgebers, auf eine Zusage bzw. auf die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. Gibt es eine Zusage im Vorstellungsgespräch, muss alles Besprochene festgehalten und im Nachgang der Arbeitsvertrag unterschrieben werden.
5 Punkte, die grundsätzlich bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zu beachten sind
Bei aller Freude über den neuen Job darf nicht vergessen werden, dass man vor einer Unterschrift den Arbeitsvertrag sorgfältig auf seinen Inhalt überprüft. Wer sich unsicher ist, kann sich Rat und Hilfe bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen.
Arbeitsvertrag – die fünf Mindestanforderungen
Schriftlich fixiert sein müssen neben den detaillierten Angaben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Arbeitsbeginn, die Dauer und Beschreibung des Jobs, sowie Fristen bezüglich Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die folgenden Punkte:
- Dauer des Jahresurlaubs
- Probezeit und Fristen für Kündigungen
- Höhe des Arbeitsentgelts (Zuschläge, Prämien etc.)
- Arbeitszeitvereinbarungen
- Einsatzort
1. Jahresurlaub
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Sofern dieser nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz. Nach sechs Monaten stehen jedem Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Werktage zu.
Wenn die neue Stelle beispielsweise zum 1. Oktober beginnt und die Wartezeit somit nicht im selben Jahr erfüllt werden kann, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilurlaub.
2. Probezeit und Fristen für Kündigungen
Eine klare Regelung sollte es bei der Probezeit geben und im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Eine Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien von zwei Wochen.
- Kündigungsfristen für eine ordentliche, fristlose oder außerordentliche Kündigung sind im § 622 BGB festgelegt.
Wird eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, so ist diese nur wirksam, wenn der Betriebsrat angehört wurde und er schriftlich dazu Stellung genommen hat.
3. Höhe des Arbeitsentgelts
Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass das im Vorfeld abgesprochene Arbeitsentgelt dem im Arbeitsvertrag entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich hierzu an den branchenüblichen Gehältern des jeweiligen Bundeslandes orientieren.
4. Arbeitszeitvereinbarungen
Pro Tag dürfen maximal acht Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche gearbeitet werden (40 Stunden). Dazwischen muss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen den Arbeitstagen liegen.
Nicht zulässig in einem Arbeitsvertrag sind pauschale Regelungen für Überstunden und Mehrarbeit. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seine geleistete Mehrarbeit vergütet zu bekommen. Nach den Regelungen des Arbeitsrechts ist die tägliche Arbeitszeit durch Pausen zu unterbrechen. Das bedeutet, bei einer Arbeitszeit von acht Stunden hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine 30-minütige Pause.
5. Einsatzort
Wurde kein bestimmter Einsatzort im Arbeitsvertrag vereinbart, darf der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben und kann Ort und Zeit nach eigenem Ermessen bestimmen (§ 106 GewO). Die Interessen des Arbeitnehmers müssen dabei allerdings gewahrt bleiben.